|
|
|
Die Vereinssatzung.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
Tieroase-Birkenschold für Tiere in Not e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 49419 Wagenfeld
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO)
Der Verein hat die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und in den erforderlichen Zeitabständen für einen erneuten Freistellungsbescheid zu sorgen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-den Schutz von Tieren, die in Gefahr sind, die ausgesetzt wurden, oder ohne triftigen Grund eingeschläfert werden sollen, sowie von Tieren die gequält werden oder krank sind.
-den Kampf gegen Massentierhaltung, Qualzüchtungen und gentechnischen Manipulationen an Tieren
-den Kampf gegen Tiertransporte
-den Kampf gegen das Züchten und Töten von Tieren zum Zwecke der Pelzgewinnung.
-Die Errichtung von Tierschutzoasen, in denen eine artgerechte Unterbringung der aufgenommenen Tiere zwingend vorgeschrieben ist. Dies verpflichtet den Verein zur Gruppenhaltung der dafür geeigneten Tierarten in großzügigen Ausläufen die für die Tiere jederzeit nutzbar und von den innenliegenden Gruppenräumen erreichbar sein müssen.
-Unterstützung anderer Tierschutzvereine mit gleicher Zielsetzung
-Die Mitglieder verpflichten sich, für die Würde und die Rechte der Tiere einzustehen.
-Bei Vereinsveranstaltungen werden ausschliesslich vegetarische Lebensmittel angeboten.
-Die Mitglieder verzichten auf das Tragen von Pelzen oder Pelzbesätzen bei Vereinsveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Vergütungen oder Auslagenerstattungen zur Durchsetzung der Vereinsziele sind zulässig, es darf jedoch keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Leistungsentgelte begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag beschließt. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet durch:
-den Tod
-Austritt
-Ausschluss
-Streichung in der Mitgliederliste
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch den Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
Der Vorstand darf Gäste zulassen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, und zwar im zweiten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-die Wahl des Vorstandes,
-Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
-Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
-Entlastung des Vorstandes,
-Wahl der Rechnungsprüfer,
-Änderung der Satzung,
-Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Versammlung per Einschreiben Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Darüber hinaus sollen Mitglieder, die für den Vorstand kandidieren, bereits über Erfahrung im Tierschutz, wie ihn der Verein der Tieroase-Birkenschold für Tiere in Not e.V. nach § 2 seiner Satzung leistet, verfügen und / oder sich in anderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Gründe der Kandidatur sollen der Mitgliederversammlung persönlich vorgetragen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der am meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-dem 1. Vorsitzenden;
-dem 2. Vorsitzenden;
Erste(r) und Zweite(r) Vorsitzende(r) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) vertritt allein.
Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende der Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus oder ist ihm die Ausübung seines Amtes nicht möglich, beruft der Vorstand einen kommissarischen Vertreter.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist befugt, Personalentscheidungen zu treffen.
Vorstandssitzungen müssen protokolliert und vom Vorstand abgezeichnet werden.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit drei Wochenfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse können bei dieser Versammlung nur dann gefasst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Vereinen, im Sinne der Abgabenverordnung, die dem Tierschutz im Sinne der Satzung der Tieroase Birkenschold verpflichtet sind zugeführt werden.
Die Auflösung des Vereins ist dem
Finanzamt anzuzeigen.
Diese Satzung wurde am Samstag den 19.08.2000 durch die Mitgliederversammlung in Wagenfeld verabschiedet.
|
|
>> zurück zum Verein |
|
|